Russland will nun taktische Atombomben in Belarus stationieren. Der atomare Irrsinn nimmt kein Ende, obwohl ein Atomkrieg das Ende der Menschheit einläuten könnte. Schon der Einsatz von 100 Atombomben würde ein Absinken der Temperatur auf der Erde zur Folge haben gefolgt von weltweiten Ernteausfüllen und Hungersnöten.

Von Heinrich Frei, Zürich, Schweiz
Deutschland verurteilt diese kranken Atomwaffenpläne Putins. Zu erinnern ist: In Deutschland sind heute auch 20 US-Atombomben gelagert, in Belgien 20, in den Niederlanden 20, in Italien 40 und in der Türkei 50. Diese Länder sollten auf die atomare Teilhabe verzichten und die dort gelagerten US-Atombomben wegschaffen und keine Übungen mehr mit ihren Kampfjets durchführen für dem Abwurf von Atombomben.
In der Schweiz sollte endlich der Bundesrat den Atomwaffenverbotsvertrag unterschreiben, der am 22. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Das Parlament in Bern verlangte dies. Bis zum 26. September 2022 haben 91 Staaten den Vertrag unterzeichnet, 68 Staaten haben den Vertrag ratifiziert.
Schweizer Geldinstitute, die Nationalbank, Banken, Versicherungen und Pensionskassen Milliarden haben immer noch Milliarden in Firmen investiert die Kriegsmaterial produzieren. Laut der Organisation Don’t Bank on the Bomb, verbunden mit ICAN, (International Campaign to Abolish Nuclear Weapons) werden von diesen Institutionen sogar noch Milliarden in Konzerne angelegt die Nuklearwaffen herstellen. 2021 waren es 4’883 Millionen US-Dollar, die von Schweizer Geldhäusern in Firmen angelegt wurden die nukleare Sprengköpfe fabrizieren. Wie lange will Bern, der Bundesrat und das Parlament noch solche geisteskranke Investitionen erlauben?
ICAN, die Internationale Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen schreibt: «Das Schweizer Banken Geld in die Weiterentwicklung von Massenvernichtungswaffen investieren, ist umso erstaunlicher als dies in der Schweiz verboten ist. Seit der Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) vom 1. Januar 2013 gibt es ein gesetzliches Finanzierungsverbot von verbotenen Waffen. Darunter fallen auch Atomwaffen, welche in Art. 7 Abs. 1 lit. a KMG aufgeführt sind».

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